Videoüberwachung rechtswidrig

Von Helmut Göbel und Jürgen Radtke

Die AfD-Gruppe im Unterschleißheimer Stadtrat hat am 20.08. beantragt, die Stadtverwaltung möge die Installation einer Videoüberwachungsanlage im Bereich der Unterführung Raiffeisenstraße/ Hauptstraße prüfen.

Der Antrag wurde mit Schmierereien begründet, die in der ersten Augusthälfte an einer Beton-Wand in der Unterführung von Unbekannten angebracht wurde. Der entstandene Sachschaden würde etwa € 1.000 betragen. Außerdem käme es des öfteren zu gefährlichen Verkehrssituationen und Unfällen.

Jürgen Radtke von Bündnis 90/Die Grünen lobte die Stadtverwaltung für ihre rechtlich fundierte Vorlage, in der es heißt:: “Das Anbringen einer Videoüberwachungsanlage an der Unterführung Raiffeisenstraße/Hauptstraße scheitert bereits an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form der Erforderlichkeit. Der Grundsatz der Erforderlichkeit setzt voraus, dass für die geplante Maßnahme kein milderes Mittel ersichtlich ist. Ein entscheidend wichtiges Beurteilungskriterium ist dabei die Anzahl von Rechtsverstößen und deren Schwere, die die öffentliche Sicherheit stören bzw. in einem erforderlichen Mindestmaß überhaupt beeinträchtigen.”. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage: “Die Verunstaltung der Unterführung durch Graffitis ist zwar ärgerlich und unschön für Stadt und Bürger, aber rechtfertigt aufgrund der vergleichsweise leichten Straftat nicht die Videoüberwachung des Unterführungsbereichs.” Bezugnehmend auf die 2. Begründung des AfD-Antrags, den “gefährlichen Verkehrssituationen und Unfällen” in der Unterführung zitiert die Stadtverwaltung eine Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion: “…handelt es sich bei vorliegender Unterführung auch nicht um einen Unfallschwerpunkt, der eine erhebliche Gefahrensituation darstellt.”

Abschließend fasst die Stadtverwaltung zusammen: “dass die Videoüberwachung nur ‘nebenbei’ der Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie der Strafverfolgungsvorsorge dient, aber selbst nicht verhindern kann. Eine solche Zweckverfolgung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der in Art. 24 Abs. 1BayDSG berechtigten öffentlichen Stellen, sondern ist Sache von Polizei und Justiz. Auch insofern liegt eine Unzulässigkeit für die Stadt Unterschleißheim vor.”

Mit der Ablehnung des Antrags der AfD werden die Unterschleißheimer Bürger*innen vor willkürlichen Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte geschützt. Die Ablehnung wurde übrigens einstimmig beschlossen, auch mit den Stimmen der AfD.

 

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